TV-Hauingen 1883 e.V.
Der Verein für die ganze Familie

Satzung Turnverein Hauingen 1883 e.V.



§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen Turnverein Hauingen 1883 e.V. mit Sitz in 79541 Lörrach und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.


§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Mittelverwendung II
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lörrach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendarbeit in den Hauinger Vereinen zu verwenden hat.


§ 6 Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR410196 eingetragen.


§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 8 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. Erwachsenen (aktive oder passive Mitgliedschaft)
2. Kindern und Jugendlichen
3. Ehrenmitgliedern
Die Mitgliedschaft wird durch einen Mitgliedsantrag beantragt.
Minderjährige bedürfen dazu der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Damit gelten Satzung und Vereinsordnungen als anerkannt. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand, er kann diese Befugnis übertragen. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn nach einem Monat keine Ablehnung erfolgt. Zur Ablehnung bedarf es keiner Begründung.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss schriftlich, spätestens zum 31. Dezember des
betreffenden Jahres, dem geschäftsführenden Vorstand oder dem zuständigen Abteilungsleiter vorliegen.
Ein Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit nach Anhörung des Betroffenen ausgesprochen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als solche werden angesehen:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins
b) unehrenhaftes Verhalten
c) wesentliche Beitragsrückstände, die trotz schriftlicher Mahnungen nicht
beglichen wurden.
Dem betroffenen Mitglied ist der Beschluss des Vorstandes schriftlich zu begründen. Zur Feststellung des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit endgültig. Der Rechtsweg hiergegen ist ausgeschlossen.


§ 10 Ehrungen
Der Verein kann Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft ehren.
Ehrungen werden vom Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder behalten alle Rechte der Mitgliedschaft und sind beitragsfrei. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.


§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Haus-, Platz- und Abteilungsordnungen zu benutzen. Jedes Mitglied betreibt Turnen und Sport auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Für Unfälle und Haftungen besteht nur der übliche Versicherungsschutz beim Badischen Sportbund.
Der Verein übernimmt für die zum Übungsbetrieb und zu sonstigen Veranstaltungen des Vereins mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Fahrzeuge usw. keine Haftung.
Für Schäden am Vereinseigentum, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied. Die Mitglieder sollen sich vereinsfördernd verhalten und alles unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegenstehen.


§ 12 Mitgliedsbeiträge
Das Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu entrichten, der als Jahresbeitrag
erhoben wird. Es verpflichtet sich am Lastschriftverfahren teilzunehmen und die hierfür erforderlichen Angaben mitzuteilen. Der Betrag wird zum 02.05. eines jeden Kalenderjahres abgebucht. Bei Eintritt nach dem 30.06. des laufenden Kalenderjahres sind 50 % des Jahresbeitrages zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 13 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand


§ 14 Die Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß Satzung und der Kassenprüfer.
b) die Genehmigung der Berichte (einschließlich Kassenbericht) des Vorstandes und der Kassenprüfer.
c) die Entlastung des Vorstandes.
d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
e) Satzungsänderungen und Anträge.
f) den Erwerb und die Veräußerung unbeweglichen Vereinsvermögens.
g) die Belastung des unbeweglichen Vereinsvermögens, soweit diese 25.000 € (fünfundzwanzigtausend) übersteigt.
h) die Widerspruchs- und Beschwerdesachen gegen Entscheidungen des Vorstandes.
i) den Zusammenschluss mit einem anderen Verein.
j) die Auflösung des Vereins.
Zusammentritt:
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, stattfinden.
Zu ihr lädt der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang in der Turnhalle spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin ein.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Für Einberufung und Verfahren gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Verfahren:
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind stimmberechtigt. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Gewertet werden nur Ja- und Nein-Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller stimmfähigen Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt sinngemäß auch für den Zusammenschluss mit einem anderen Verein.
Wahlen und Abstimmungen werden auf Antrag geheim durchgeführt.
Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das Beschlüsse im Wortlaut und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Das Protokoll wird vom Vorstand genehmigt und kann veröffentlicht werden.


§ 15 Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand, bestehend aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
- Kassierer
- Ehrenvorsitzende
Die Mitglieder des Vorstandes müssen voll geschäftsfähig sein. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, ihm obliegen die Geschäfts- und Haushaltsführung. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein. Geldgeschäfte, die den Betrag von 500 € (fünfhundert) übersteigen, bedürfen der Zustimmung beider Vorsitzenden und des Kassierers.
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien des Vereins. Er beschließt über die Bildung neuer und die Auflösung bestehender Abteilungen.
Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter, leiten die Sitzungen des Vorstandes.
Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Von den Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung zu geben. Er kann auch Ausschüsse bilden. Scheidet der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Kassierer vorzeitig aus, wählt der Rest des Vorstandes binnen eines Monats einen Nachfolger, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.


§ 16 Abteilungen
Der Turn- und Sportbetrieb erfolgt in den Abteilungen. Jede Abteilung und deren Jugend organisieren sich selbstständig. Ansprechpartner für den Vorstand sind alle Trainer, alle von den Abteilungen bestimmten Vertreter oder Abteilungsleiter und ein Vertreter der Jugend. Die Abteilungen sind berechtigt sich eigene Abteilungsordnungen zu geben und zusätzliche Beiträge zu erheben. Sie können eine eigene Kasse führen. Gesetzliche und steuerliche Vorschriften sind dabei zu beachten.
Zusatzbeiträge und Abteilungsordnungen müssen vom Vorstand genehmigt werden und dürfen der Vereinssatzung nicht entgegenstehen.
Die Abteilungskassen sind unter Vorlage eines Kassenberichtes vom Hauptkassierer des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen.


§ 17 Stimm- und Wahlrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht für den Vorstand beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins.


§ 18 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf 2 Jahre. Alle 2 Jahre muss aus treuhänderischen Gründen mindestens ein Kassenprüfer ausscheiden. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer müssen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung einmal im Jahr prüfen und der Mitgliederversammlung berichten. Sie müssen auf Wunsch des Vorstandes auch die Abteilungskassen prüfen. Vorgefundene Mängel müssen dem Vorstand berichtet werden.


§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lörrach


§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.03.2023 außer Kraft.


Annette Bachmann-Ade   
1. Vorsitzende

Birgit Hache
2. Vorsitzende